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   FG Münster, 12.03.2013 - 13 K 4019/10 U   

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https://dejure.org/2013,6481
FG Münster, 12.03.2013 - 13 K 4019/10 U (https://dejure.org/2013,6481)
FG Münster, Entscheidung vom 12.03.2013 - 13 K 4019/10 U (https://dejure.org/2013,6481)
FG Münster, Entscheidung vom 12. März 2013 - 13 K 4019/10 U (https://dejure.org/2013,6481)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Frage der wirksamen Zustellung mittels Ersatzzustellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren - Frage der wirksamen Zustellung mittels Ersatzzustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 904
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 04.07.2008 - IV R 78/05

    Versäumung der Revisionsfrist - ordnungsgemäße Zustellung mit

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2013 - 13 K 4019/10
    Die Beweiskraft erstreckt sich nur auf die in der Urkunde bezeugten Tatsachen, etwa auf das Einlegen des Schriftstücks in den zum Wohn- oder Geschäftsraum gehörenden Briefkasten (Beschluss des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 4.7. 2008 IV R 78/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2008, 1860).

    Der "Beweis der Unrichtigkeit" der bezeugten Tatsachen i.S.d. § 418 Abs. 2 ZPO erfordert nach der Rechtsprechung des BFH den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt (BFH-Beschlüsse vom 4.7.2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860 und vom 10.11.2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509).

    Gefordert wird der volle Gegenbeweis, d.h. der Beweis der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde in der Weise, dass ihre Beweiswirkung vollständig entkräftet wird (BVerfG-Beschluss vom 20.2.2002 2 BvR 2017/01, NJW-RR 2002, 1008; BFH-Beschluss vom 4.7.2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860; BFH-Urteil vom 28.9.1993 II R 34/92, BFH/NV 1994, 291).

    Vielmehr bedarf es der substantiierten Darlegung der Umstände, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der Zustellungsurkunde sprechen (BVerfG-Beschluss vom 20.2.2002 2 BvR 2017/01, NJW-RR 2002, 1008; BFH-Beschluss vom 4.7.2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860).

    Unterlässt der beweisbelastete Kläger eine derartige Darlegung, muss das Gericht auch die evtl. angebotenen Beweise für die von ihm behaupteten Tatsachen nicht erheben (BFH-Beschlüsse vom 4.7.2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860 und vom 10.11.2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509).

    Für die Frage, welcher Briefkasten dem Kläger zuzuordnen war, hat der Kläger wie beschrieben nicht dargelegt, dass jede Möglichkeit der Richtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen ausgeschlossen ist, so dass der Senat auch den diesbezüglichen Zeugenbeweis nicht erheben musste (BFH-Beschlüsse vom 4.7.2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860 und vom 10.11.2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509).

    Denn eine über das Aktenzeichen hinausgehende Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks auf der Sendung ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 4.7. 2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860).

  • BFH, 10.11.2003 - VII B 366/02

    Zustellungsurkunde; Beweiskraft

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2013 - 13 K 4019/10
    Der "Beweis der Unrichtigkeit" der bezeugten Tatsachen i.S.d. § 418 Abs. 2 ZPO erfordert nach der Rechtsprechung des BFH den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt (BFH-Beschlüsse vom 4.7.2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860 und vom 10.11.2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509).

    Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde muss vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen ausgeschlossen sein; lediglich Zweifel an der Richtigkeit der Zustellungsurkunde genügen nicht (BFH-Beschlüsse vom 14.8. 2012 VII B 108/12, BFH/NV 2012, 1939 und vom 10.11.2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509; BFH-Urteil vom 28.9.1993 II R 34/92, BFH/NV 1994, 291).

    Unterlässt der beweisbelastete Kläger eine derartige Darlegung, muss das Gericht auch die evtl. angebotenen Beweise für die von ihm behaupteten Tatsachen nicht erheben (BFH-Beschlüsse vom 4.7.2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860 und vom 10.11.2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509).

    Für die Frage, welcher Briefkasten dem Kläger zuzuordnen war, hat der Kläger wie beschrieben nicht dargelegt, dass jede Möglichkeit der Richtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen ausgeschlossen ist, so dass der Senat auch den diesbezüglichen Zeugenbeweis nicht erheben musste (BFH-Beschlüsse vom 4.7.2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860 und vom 10.11.2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509).

  • BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 884/91

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Zustellungsnachweises in einem Mahnverfahren

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2013 - 13 K 4019/10
    Die Zustellungsurkunde erbringe jedoch keinen Beweis dafür, dass es sich bei der Wohnung, in deren Briefkasten die Sendung eingelegt worden sei, auch um die Wohnung des Adressaten handele (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 20.2. 1992 2 BvR 884/91, Neue Juristische Wochenschrift, Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 1992, 1084; Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 29.10.2010 3 Ws (B) 508/10, juris).

    Andere, in der Urkunde nicht bezeugte Tatsachen, sind von der Beweiskraft hingegen nicht umfasst, so etwa die Frage, ob der Zustellungsempfänger tatsächlich unter der Zustellungsadresse wohnt und dort seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat (BVerfG-Beschluss vom 20.2. 1992 2 BvR 884/91, NJW-RR 1992, 1084; Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 29.10.2010 3 Ws (B) 508/10, juris).

    Zwar erstreckt sich - wie der Kläger zutreffend zitiert - die Beweiskraft der Urkunde nicht auf die Frage, ob der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsadresse wohnt (BVerfG-Beschluss vom 20.2. 1992 2 BvR 884/91, NJW-RR 1992, 1084).

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvR 2017/01

    Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) gebietet

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2013 - 13 K 4019/10
    Gefordert wird der volle Gegenbeweis, d.h. der Beweis der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde in der Weise, dass ihre Beweiswirkung vollständig entkräftet wird (BVerfG-Beschluss vom 20.2.2002 2 BvR 2017/01, NJW-RR 2002, 1008; BFH-Beschluss vom 4.7.2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860; BFH-Urteil vom 28.9.1993 II R 34/92, BFH/NV 1994, 291).

    Vielmehr bedarf es der substantiierten Darlegung der Umstände, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der Zustellungsurkunde sprechen (BVerfG-Beschluss vom 20.2.2002 2 BvR 2017/01, NJW-RR 2002, 1008; BFH-Beschluss vom 4.7.2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860).

  • BFH, 28.09.1993 - II R 34/92

    Zustellung eines Steuerbescheides durch Übergabe an eine im Haushalt des

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2013 - 13 K 4019/10
    Gefordert wird der volle Gegenbeweis, d.h. der Beweis der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde in der Weise, dass ihre Beweiswirkung vollständig entkräftet wird (BVerfG-Beschluss vom 20.2.2002 2 BvR 2017/01, NJW-RR 2002, 1008; BFH-Beschluss vom 4.7.2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860; BFH-Urteil vom 28.9.1993 II R 34/92, BFH/NV 1994, 291).

    Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde muss vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen ausgeschlossen sein; lediglich Zweifel an der Richtigkeit der Zustellungsurkunde genügen nicht (BFH-Beschlüsse vom 14.8. 2012 VII B 108/12, BFH/NV 2012, 1939 und vom 10.11.2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509; BFH-Urteil vom 28.9.1993 II R 34/92, BFH/NV 1994, 291).

  • KG, 29.10.2010 - 3 Ws (B) 508/10

    Ersatzweise Zustellung des Bußgeldbescheides nur an der Adresse des

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2013 - 13 K 4019/10
    Die Zustellungsurkunde erbringe jedoch keinen Beweis dafür, dass es sich bei der Wohnung, in deren Briefkasten die Sendung eingelegt worden sei, auch um die Wohnung des Adressaten handele (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 20.2. 1992 2 BvR 884/91, Neue Juristische Wochenschrift, Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 1992, 1084; Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 29.10.2010 3 Ws (B) 508/10, juris).

    Andere, in der Urkunde nicht bezeugte Tatsachen, sind von der Beweiskraft hingegen nicht umfasst, so etwa die Frage, ob der Zustellungsempfänger tatsächlich unter der Zustellungsadresse wohnt und dort seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat (BVerfG-Beschluss vom 20.2. 1992 2 BvR 884/91, NJW-RR 1992, 1084; Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 29.10.2010 3 Ws (B) 508/10, juris).

  • BGH, 28.07.1999 - VIII ZB 3/99

    Ersatzzustellung an den Hausgenossen i.S. des § 181 ZPO

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2013 - 13 K 4019/10
    Vielmehr sei eine Zustellung durch Einwurf in den zur früheren Wohnung gehörenden Briefkasten nicht möglich, auch wenn die frühere Ehefrau diese Wohnung innegehabt habe (Beschluss des Bundesgerichtshofes - BGH - vom 28.7. 1999 VIII ZB 3/99, NJW-RR 2000, 444).
  • BFH, 14.08.2012 - VII B 108/12

    Beweiskraft der Zustellungsurkunde

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2013 - 13 K 4019/10
    Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde muss vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen ausgeschlossen sein; lediglich Zweifel an der Richtigkeit der Zustellungsurkunde genügen nicht (BFH-Beschlüsse vom 14.8. 2012 VII B 108/12, BFH/NV 2012, 1939 und vom 10.11.2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509; BFH-Urteil vom 28.9.1993 II R 34/92, BFH/NV 1994, 291).
  • BFH, 25.03.2010 - V B 151/09

    Beweiskraft der Postzustellungsurkunde - Gegenbeweis - Keine Widerlegung durch

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2013 - 13 K 4019/10
    Für diesen vollen Gegenbeweis genügt nach der Rechtsprechung nicht die schlichte Behauptung einer Falschbeurkundung durch den Zusteller (BFH-Beschluss vom 25.3. 2010 V B 151/09, BFH/NV 2010, 1113).
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